Die Rechtsgrundlage

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der NIS2-Richtlinie verlangt „grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit". Artikel 20 ergänzt: Die Geschäftsleitung muss selbst an Schulungen teilnehmen und ausreichende Kenntnisse erwerben.

Wer muss geschult werden?

Welche Inhalte sind erforderlich?

NIS2 definiert keine konkreten Lehrpläne, aber aus den Mindestanforderungen lassen sich die Themen ableiten:

Wie oft muss geschult werden?

NIS2 nennt keine feste Frequenz. In der Praxis hat sich ein jährlicher Rhythmus mit anlassbezogenen Zusatzschulungen etabliert. Ergänzend empfehlen sich quartalsweise Phishing-Simulationen als praktische Übung.

Nachweisführung

Entscheidend ist die Dokumentation. Aufsichtsbehörden und Auditoren werden prüfen wollen:

Titan bildet diesen gesamten Prozess ab: Schulungen zuweisen, durchführen, testen und die Nachweise zentral dokumentieren.